Verschiedene Möglichkeiten zur Urlaubsgestaltung
Es gibt im Grunde genommen drei Möglichkeiten, die für Personen mit Pflegegrad relevant sind, um einen entspannten Urlaub zu verbringen:
- Urlaub nur für pflegebedürftigen Menschen
- Urlaub nur für pflegende Angehörige
- Urlaub nur für pflegende Angehörige
Das Urlaubsangebot für Personen mit Pflegestufe
Im Laufe der Zeit hat sich das Angebot der Reiseveranstalter weiterentwickelt. Durch die steigende Anzahl der Personen, die pflegebedürftig sind, ist auch die Zahl der Hotels gestiegen, die sich als Pflegehotels bezeichnen. Pflegehotels bieten neben dem klassischen Angebot in der Regel zusätzlich eine Vielzahl an pflegerischen Angeboten an. Dies schließt beispielsweise ein, dass alle Räume barrierefrei gestaltet sind und im Hotel ein eigener Pflegedienst sowie Pflegehilfsmittel vorhanden sind.
Die pflegebedürftigen Menschen werden vom Pflegeservice nach Bedarf bestens versorgt, während die Angehörigen, welche die Pflege übernehmen, entspannen können. So kann die Zeit im Urlaub dazu genutzt werden, dass Pflegender und Pflegebedürftiger Erholung tanken können, während sie ihre Beziehung festigen können.
Es gilt jedoch zu beachten, dass der Begriff Pflegehotel nicht geschützt ist. Daher empfiehlt es sich in jedem Fall vor Reiseantritt die Angebote der Pflegehotels miteinander zu vergleichen, sodass der Urlaub für alle Beteiligten eine erholsame Zeit wird.
Wie lässt sich ein passendes Pflegehotel finden?
Um ein passendes Hotel zu finden, welches für die Person mit Pflegebedarf und pflegende Angehörige ansprechend ist, sollten vorab bei der Auswahl des Pflegehotels einige Fragen berücksichtigt werden:
- Welcher Pflegebedarf besteht?
- Welches Pflegematerial muss verfügbar sein?
- Welche Voraussetzungen muss der Reiseleiter und das Pflegehotel erfüllen?
Anfallende Kosten
Verreisen die pflegebedürftige und die pflegende Person gemeinsam, fallen wie bei Menschen ohne Pflegestufe ebenso entsprechende Kosten an. Zu diesen Kosten gehören unter anderem:
- An- und Abreise
- Unterkunft
- Verpflegung
- zusätzlich gebuchte Aktivitäten
- in Anspruch genommene Freizeitangebote
- Mieten eines Fahrzeugs
Erhält die Person mit Pflegebedarf Pflegegeld, wird dieses während der Urlaubszeit weitergezählt. Das Antreten einer Reise wirkt sich folglich nicht auf den Anspruch auf Pflegegeld aus.
Werden Pflegegeld und Pflegesachleistungen bezogen, sieht dies jedoch anders aus. Besteht der Erhalt von Pflegegeld und Pflegesachleistungen, müssen die pflegenden Angehörigen auf die Hälfte des Pflegegelds verzichten. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen besteht jedoch unverändert.
Die sogenannte Verhinderungspflege kann ebenfalls in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch, wenn der Urlaub gemeinsam mit der pflegenden Person stattfindet. Trifft dies zu, rechnet das Hotel die erbrachten Leistungen direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab.
Pflegeleistungen im Ausland
Findet ein Aufenthalt im Ausland statt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Pflegeleistungen. Diese ruhen für die Zeit, die im Ausland verbracht wird. Ausnahmen bestehen, wenn ...
- ... der Auslandsaufenthalt pro Kalenderjahr unter sechs Wochen liegt.
- ... ein dauerhafter Aufenthalt in einem Staat der EU oder des europäischen Wirtschaftsraumes vorliegt.
Für die Inanspruchnahme von Sachleistungen vor Ort wird das Pflegegeld entsprechend gekürzt.
Mitarbeiter
Schüler
Kunden
Beratungs Kunden
Urlaub für einen pflegebedürftigen Menschen
Auch Personen mit Pflegebedarf haben das Recht, alleine zu verreisen. Es gibt Reiseveranstalter, die ihr Angebot genau auf solche Menschen zugeschnitten haben. Anfallende Kosten müssen selbst getragen werden. Wichtig ist, dass solch eine Reise gut geplant wird. Hierzu empfiehlt sich die Inanspruchnahme einer professionellen Beratung.
Urlaub für pflegende Personen
Möchte eine pflegende Person alleine verreisen, ist dies durchaus möglich. In solch einem Fall greift die sogenannte Verhinderungspflege. Jeder Pflegebedürftige, der mindestens seit sechs Monaten in die Pflegestufe 2 eingestuft ist und eine eingetragene Pflegeperson hat, kann die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass ab Pflegestufe 2 ein Anspruch auf Urlaub besteht. Dieser Anspruch deckt bis zu 42 Tage pro Kalenderjahr ab. Sie tritt in Kraft, wenn ein pflegender Angehöriger bei Urlaub oder Erkrankung die Pflege nicht übernehmen kann.
Um für einen reibungslosen Verlauf zu sorgen, sollte der Antrag auf die Verhinderungspflege so früh wie möglich gestellt werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Verhinderungspflege nachwirkend zu beantragen.
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Ist alles geklärt, beginnen wir am besprochenen Tag mit der Pflege.