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Die hauswirtschaftliche Versorgung Pflegebedürftiger

Es kann schnell geschehen, dass Sie oder einer Ihrer Angehörigen auf die Hilfe eines Pflegedienstes angewiesen sind. Dann ist es wichtig zu wissen, dass die häusliche Pflege durch einen professionellen Pflegedienstleister keineswegs nur pflegerische Leistungen umfasst. Auch die hauswirtschaftliche Betreuung eines pflegebedürftigen Menschen muss gewährleistet sein. Die in diesem Rahmen erbrachten unterstützenden Leistungen verstehen sich als Ergänzung zur Grundpflege nach SGB XI.

Welche Leistungen im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung von der Pflegeversicherung abgedeckt sind, hängt im Wesentlichen vom zuerkannten Pflegegrad ab. Je höher der Pflegegrad – und damit auch die nötige Pflege und Unterstützung – desto umfassender auch der Leistungskatalog im Bereich der hauswirtschaftlichen Hilfe.

Hilfe im Haushalt – ergänzende Leistung zur Grundpflege

Krankheit, altersbedingte Gebrechlichkeit oder ein erlittener Unfall gehen mit körperlichen und / oder geistigen Einschränkungen einher, die es betroffenen Menschen oft unmöglich machen, ihren Haushalt selbstständig zu führen. Meist sind sie bei alltäglichen Verrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen – ob es nun um den Einkauf, um Putzen, Kochen oder Wäschewaschen geht.

Hier greifen hauswirtschaftliche Leistungen, die als Ergänzung zur Grundpflege gelten. Ambulante Pflegedienste übernehmen nicht nur körperbezogene pflegerische Aufgaben – sie leisten auch bei Verrichtungen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen Hilfe. Welchen Umfang diese Leistungen im Einzelfall haben, hängt von den individuellen Einschränkungen jedes Einzelnen ab. Der Grad dieser Einschränkungen spiegelt sich im zuerkannten Pflegegrad wider, der von Pflegegrad 1 – 5 reicht.

So ist ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 1 per Definition nur geringfügig in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt. Hier fallen die durch die Pflegeversicherung abgedeckten Leistungen naturgemäß geringer aus als bei Patienten höherer Pflegegrade.

Beachten Sie bitte, dass die hauswirtschaftliche Betreuung lediglich als Ergänzung zu körperbezogenen pflegerischen Leistungen verstanden wird. Daher fließt auch nur ein Bruchteil des beantragten Pflegegeldes in Hilfe und Unterstützung für hauswirtschaftliche Tätigkeiten und Verrichtungen.

Welche Aufgaben gehören zur hauswirtschaftlichen Versorgung?

Im Prinzip sind darunter alle im Haushalt anfallenden Aufgaben und Arbeiten zu verstehen, die der Pflegebedürftige oder dessen Angehörige nicht verrichten können. Im Einzelnen umfasst die hauswirtschaftliche Betreuung folgende Leistungen:

  • Einkaufen von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln und Getränken
  • Einkauf von im Alltag benötigten Gegenständen
  • Kochen und Zubereiten sowohl warmer als auch kalter Speisen
  • Spülen des benutzten Geschirrs
  • Reinigen der Wohnräume (wischen, putzen, staubsaugen, etc.)
  • Wechseln von Bekleidung und Textilien
  • Waschen von Kleidungsstücken und Textilien
  • Lüften und gegebenenfalls Beheizen der Wohnräume

Wen können Sie mit der hauswirtschaftlichen Versorgung betrauen? Wer kann Ihnen bei den anfallenden Aufgaben und Verrichtungen im Haushalt behilflich sein?

15

Mitarbeiter

6

Schüler

80

Kunden

142

Beratungs Kunden

Müssen Sie im Rahmen hauswirtschaftlicher Betreuung erbrachte Leistungen bei der Pflegekasse beantragen?

Auch wenn für die meisten Leistungen der häuslichen Pflege ein gesonderter Antrag bei der Pflegekasse einzureichen ist, bildet die hauswirtschaftliche Versorgung hier eine Ausnahme. Zwar gehören hauswirtschaftliche Aufgaben nicht zur Grundpflege, doch sind sie fester Bestandteil der Pflegeleistungen in der häuslichen Pflege.

Bei der Beantragung des Pflegegeldes wird individuell geprüft, welcher Pflegeaufwand erforderlich ist, um den Patienten adäquat zu versorgen, aber auch, welche Verrichtungen der Betreffende noch selbstständig erledigen kann. Je nach Ergebnis legt die Pflegekasse dann einen bestimmten Pflegegrad fest. Dieser Pflegegrad definiert den Umfang der entsprechenden Leistungen. Dies bezieht sich nicht nur auf körperbezogene pflegerische Aufgaben, sondern auch auf hauswirtschaftliche Hilfe.

Von dem bewilligten Pflegegeld können Sie eine Haushaltshilfe und entsprechende Betreuung finanzieren. Beauftragen Sie einen ambulanten Pflegedienst mit der Aufgabe, rechnet er die Kosten direkt gemeinsam mit Ihnen bei der Pflegekasse ab.

Welche Aufgaben gehören nicht zu den hauswirtschaftlichen Leistungen?

Alle körperbezogenen Tätigkeiten und Aufgaben, die der direkten Versorgung des Pflegebedürftigen dienen, gehören nicht zum Bereich hauswirtschaftlicher Leistungen. So sind Wundversorgung und Wundpflege, jegliche Art von medizinischer Behandlung sowie Injektionen Teil der pflegerischen Aufgaben. Ebenso wenig fallen Tätigkeiten wie Mobilisation und Körperpflege, aber auch das Füttern oder Anreichen von Nahrungsmitteln in den pflegerischen Bereich. Das Kochen und Zubereiten der Speisen dagegen ist eine hauswirtschaftliche Tätigkeit.

Wie machen Sie Pflegegeld für Leistungen im Bereich hauswirtschaftliche Betreuung geltend?

Sie haben zwei Möglichkeiten: Wenn Sie einen professionellen ambulanten Pflegedienst mit dieser Aufgabe betrauen, können Sie die anfallenden Kosten direkt als Pflegesachleistungen mit der Pflegekasse abrechnen lassen. Sie können aber auch sogenannte Entlastungsleistungen für Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich in Anspruch nehmen. Dann stehen Ihnen monatlich bis zu 125 Euro zu, die Sie allein für diese Tätigkeiten verwenden können.

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