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Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM)

Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) sind Interventionen, die eine Person gegen ihren natürlichen Willen daran hindern oder erheblich erschweren, einen Aufenthaltsort zu verlassen oder sich frei zu bewegen. Sie werden in der Pflege vor allem diskutiert, wenn Sicherheit, Sturzrisiko oder herausforderndes Verhalten im Raum stehen. Professionell umgesetzt werden dürfen FEM nur unter strengen rechtlichen und ethischen Voraussetzungen.

Begriff, typische Formen und Abgrenzung

Im pflegerischen Kontext beschreibt der Begriff nicht nur offensichtliche Fixierungen, sondern jede Maßnahme mit erheblicher Bewegungs- oder Freiheitsbeschränkung. Entscheidend ist, ob die Person faktisch „nicht weg kann“ und ob dies gegen ihren natürlichen Willen geschieht. Eine freiwillige Nutzung eines Hilfsmittels (z. B. ein Gurt, den die Person selbstständig anlegt und jederzeit lösen kann) ist in der Regel keine freiheitsentziehende Maßnahme, solange eine freie Entscheidung vorliegt und keine faktische Unmöglichkeit des Lösens besteht.

Typische Beispiele, die als Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) in Betracht kommen, sind:

  • Bettgitter oder andere Barrieren, die das eigenständige Verlassen des Bettes verhindern

  • Bauchgurt, Hand- oder Fußfixierung im Bett oder Stuhl

  • Vor dem Stuhl fixierte Tische oder Steckbretter, wenn sie das Aufstehen verhindern

  • Abschließen von Türen oder Einsatz komplizierter Schließsysteme, die ein Verlassen verhindern

  • Bewegungshemmende „Sicherungs“-Konstruktionen in Rollstuhl oder Bett, die nicht eigenständig gelöst werden können

  • Sedierende Medikation mit dem Ziel, Bewegungsdrang zu unterdrücken (chemische Fixierung)

  • Technische Überwachungs- und Ortungslösungen, wenn sie faktisch Freiheitsentzug bewirken können

Abzugrenzen sind Maßnahmen der allgemeinen Aufsicht und Begleitung (z. B. Sitzwache, regelmäßige Kontrollgänge) sowie therapeutische Hilfsmittel mit primär medizinischer Indikation, sofern sie nicht gegen den natürlichen Willen der Person als Freiheitsbeschränkung eingesetzt werden. Die Abgrenzung ist in der Praxis anspruchsvoll und erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung.

 

Rechtlicher Rahmen, Einwilligung und Genehmigung

In Deutschland sind freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen im Betreuungsrecht geregelt, insbesondere in § 1831 BGB. Für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser ist zentral, dass eine erhebliche Freiheitsbeschränkung grundsätzlich eine wirksame Einwilligung voraussetzt. Kann die betroffene Person selbst einwilligen, ist ihre Entscheidung maßgeblich. Ist sie nicht einwilligungsfähig, kommt eine Einwilligung durch eine rechtliche Vertretung in Betracht, allerdings nur innerhalb der ihr übertragenen Befugnisse und unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen.

In vielen Konstellationen ist zusätzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich, vor allem wenn die Maßnahme über einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum andauert oder regelmäßig wiederholt wird. Für Notfälle gilt: Wenn eine akute Gefahr anders nicht abwendbar ist, können kurzfristige Sicherungsmaßnahmen zulässig sein, müssen aber umgehend überprüft, dokumentiert und – falls fortgesetzt – rechtlich abgesichert werden. Für die Pflegepraxis folgt daraus ein klares Prinzip: FEM sind nie „Routine“, sondern müssen begründet, verhältnismäßig und zeitlich so kurz wie möglich gehalten werden.

Wichtig ist außerdem die Begrifflichkeit des „natürlichen Willens“: Auch wenn eine rechtliche Vertretung zustimmt, ist der erkennbare Widerstand der betroffenen Person ein hochrelevantes Signal. Es kann anzeigen, dass Alternativen zu prüfen sind oder dass rechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Damit verschiebt sich der Fokus von „Sicherung“ hin zu einer Abwägung zwischen Selbstbestimmung, Schutzpflicht und Verhältnismäßigkeit.

Ethische Bewertung, Prävention und Dokumentation

Aus pflegeethischer Sicht stehen Autonomie, Würde und Schadensvermeidung im Zentrum. Freiheitsentzug kann Verletzungen, Angst, Delir, Immobilitätsfolgen und Vertrauensverlust begünstigen. Daher gilt das Prinzip „Alternativen vor Einschränkung“: Ursachenanalyse (Schmerz, Delir, Toilettenbedarf, Angst, Überforderung), Anpassung von Umgebung und Tagesstruktur, Aktivierung, sensorische Hilfen, personelle Begleitung und deeskalierende Kommunikation sind vorrangig zu prüfen. Auch technische und organisatorische Maßnahmen wie niedrige Betten, Sturzmatten, angepasste Beleuchtung oder sichere Wege können Risiken reduzieren, ohne Freiheit zu entziehen.

Zur patientensicheren Umsetzung gehören, sofern eine Einschränkung unvermeidbar ist, engmaschige Kontrollen und eine pflegerische Begleitung: Lagewechsel, Haut- und Durchblutungskontrolle, ausreichende Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme, Toilettengänge sowie die Beobachtung von Angst, Schmerz oder Delirzeichen. Ebenso sind klare Kriterien festzulegen, wann die Maßnahme gelockert, unterbrochen oder beendet wird. Damit wird vermieden, dass eine kurzfristig gedachte Sicherung unbemerkt zur Dauermaßnahme wird.

Wenn FEM trotz Alternativen nicht vermeidbar erscheinen, müssen Indikation, Ziel, Dauer, Überprüfung und Beendigungskriterien festgelegt werden. Dokumentiert werden sollten mindestens: Anlass und Risiko, geprüfte Alternativen und deren Ergebnis, Einwilligung und ggf. gerichtliche Genehmigung, Art der Maßnahme, Start/Ende, Kontrollen, körperliche und psychische Reaktionen, sowie die regelmäßige Reevaluation. Ebenso wichtig ist ein Team- und Angehörigengespräch, um Erwartungshaltungen zu klären und gemeinsame Strategien zu entwickeln. In der ambulanten Versorgung, wie sie Solem Pflegedienst in Hagen koordiniert, ist dabei besonders zu berücksichtigen, dass häusliche Situationen andere Aufsichts- und Unterstützungsoptionen bieten als stationäre Settings.

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Praxisbezug und Branchenrelevanz

Im Pflegealltag entstehen Grauzonen häufig bei „Sicherungs“-Maßnahmen, die als Schutz intendiert sind, aber faktisch Freiheitsentzug bedeuten. Ein Beispiel sind Bettgitter, die Sturz verhindern sollen, jedoch das eigenständige Aufstehen blockieren und dadurch sogar neue Risiken erzeugen. Ebenso können Ortungslösungen oder Türsysteme freiheitsentziehend wirken, wenn sie das Verlassen verhindern oder eine Person gegen ihren Willen überwachen. Praktisch hat sich bewährt, jede Maßnahme mit drei Fragen zu prüfen: Besteht eine erhebliche Freiheitsbeschränkung? Gibt es eine wirksame Einwilligung? Sind Alternativen geprüft und ist die Maßnahme verhältnismäßig sowie zeitlich eng begrenzt?

Für Branchen wie Holzbau, Innenausbau, Tischlereien, Möbelbranche und Bauwesen besteht kein fachlicher Praxisbezug. Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) sind ein pflege- und rechtsbezogenes Thema und betreffen keine Materialkunde oder handwerkliche Verfahren.

 

Fazit

FEM sind rechtlich und ethisch hochsensible Interventionen, die nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zulässig sind. Professionelle Pflege erfordert eine saubere Einzelfallprüfung, den Vorrang alternativer Maßnahmen, klare Dokumentation und eine kontinuierliche Reevaluation mit dem Ziel, Freiheitseinschränkungen zu vermeiden oder so schnell wie möglich zu beenden. Gute Praxis verbindet Sicherheitsdenken mit Respekt vor Selbstbestimmung.

Wenn Sie im Team Standards zur Vermeidung von Freiheitsentzug weiterentwickeln möchten, sind Fallbesprechungen, Schulungen zu Deeskalation und Delirmanagement sowie klare Entscheidungswege hilfreich; bei Fragen zur Versorgungssituation kann auch der in Hagen tätige Solem Pflegedienst in die fachliche Abstimmung einbezogen werden.

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